
EuGH stärkt neuerlich Verbraucherrechte bei Kreditverträgen
11. Juli 2025VfGH schützt Mieter vor rechtswidrigen Mietzinserhöhungen


Aufgrund der neuerlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu G 37-38/2025-11, in der sich das Höchstgericht mit Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen auseinandersetzte, können nun zahlreiche Mieter unrechtmäßige Mieterhöhungen von Vermietern einfordern.
Worum ging es ?
Der VfGH prüfte einen Fall, indem ein Unternehmer einem Verbraucher eine Wohnung vermietete. Darin fand sich eine nicht verbindliche Wertsicherungsklausel, doch nahm der Vermieter nach Vertragsabschluss Mietzinserhöhungen vor. Das Konsumentenschutzgesetz sieht allerdings vor, dass Preiserhöhungen innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss nur gültig sind, wenn sie im Einzelnen ausverhandelt wurden. Der OGH entschied bereits im Jahr 2023, dass, wenn im Mietvertrag nicht festgehalten wurde, dass diese Klausel, wonach in den ersten zwei Monaten keine Mieterhöhung erfolgt, dazu führt, dass die gesamte Wertsicherungsklausel ungültig ist. Für jede weitere Mietzinserhöhung fehlt sohin die Rechtsgrundlage.
Der VfGH urteilte nun, dass es sich bei Ziel- und Dauerschuldverhältnissen um unterschiedliche Konstellationen handle, und die oben angeführte Klausel des Konsumentenschutzgesetztes in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums der Vermieter eingreife, dies jedoch ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher ist und sohin verfassungskonform.
Was bedeutet dies nun für betroffene Mieter?
Wenn Sie Ihren Mietvertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen haben und eine Erhöhung des Mietzinses nicht im Einzelnen vereinbart wurde, kann eine Wertsicherungsklausel nicht nur für die ersten beiden Monate nach Vertragsabschluss, sondern für die gesamte Mietdauer unwirksam sein. Dem Vermieter ist es dann sohin nicht erlaubt gegenüber einem Verbraucher den Mietzins zu erhöhen.
Es besteht für Sie daher die Möglichkeit den zu Unrecht bezahlten Mietzins der letzten 30 Jahre zurückzufordern.
Das Urteil des VfGH ist zwar durchaus Verbraucher-freundlich, doch stellt es keinen pauschalen Rückforderungsanspruch der Mieter dar. Vielmehr muss jeder Einzelfall auf individueller Ebene geprüft werden.
Falls Sie von solchen Klauseln betroffen sind, empfehlen wir Ihren Fall und Unterlagen von Herrn Dr. Haslinger, LL.M. sorgfältig überprüfen zu lassen, um festzustellen, ob und gegen wen Ihre Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können. Dr. Haslinger, LL.M., spezialisiert auf Verbraucherrecht und Mietrecht, bietet österreichweit Unterstützung an. Wir konnten bereits für zahlreiche Mandanten tolle Erfolge erzielen. Sie können uns Ihre Anliegen per E-Mail an office@ra-haslinger.at mitteilen oder besuchen Sie unsere Website www.ra-haslinger.at für weitere Informationen.
Sollten Sie Fragen zur aktuellen VfGH-Entscheidung bzw der oben angeführten OGH- Entscheidung oder zu Ihren eigenen Rückforderungsansprüchen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung in der Vertretung von Verbrauchern und begleitet Sie kompetent durch den gesamten rechtlichen Prozess.
Wir haben die Kosten im Blick: Kooperation mit Ihrem Rechtschutz
Herr Dr. Haslinger, LL.M. kooperiert mit verschiedenen Rechtsschutzversicherungen und setzt sich dafür ein, die Deckung Ihrer Rechtsschutzversicherung unter Umständen kostenlos zu erhalten.
Ihre Rechtsfragen sind bei uns in kompetenten Händen.