
VersicherungsnehmerInnen aufgepasst: TOP INVEST Fondpolizze: FWU Life Insurance Lux, vormals ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A. in Liquidation
26. März 2025Erfolg gegen Verbund AG – Preiserhöhung war unzulässig!


OGH-Urteil: Kein Sonderprivatrecht im Energieversorgungssektor – Klarstellung zur zivilrechtlichen Haftung von Energieunternehmen
Rechtlicher Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, Wien – Experte für Energierecht und Zivilrecht
In einer richtungsweisenden Entscheidung (4 Ob 185/23z) hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, dass im Energieversorgungssektor kein eigenständiges Sonderprivatrecht neben dem allgemeinen Privatrecht besteht. Für Verbraucher, Unternehmen und die Energiewirtschaft ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit öffentlich-rechtlicher Regelungen im Energierecht beschränkt.
Was bedeutet das OGH-Urteil für Energieversorger und Kunden?
Der OGH entschied, dass Vorschriften des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) keine unmittelbare privatrechtliche Wirkung entfalten. Diese Normen sind öffentlich-rechtlicher Natur und dienen der ordnungspolitischen Regulierung durch Behörden wie die E-Control – sie begründen jedoch keine zivilrechtlichen Ansprüche von Kunden gegen Energieversorgungsunternehmen.
Warum gibt es kein Sonderprivatrecht im Energierecht?
Laut OGH existiert im österreichischen Recht keine Grundlage dafür, aus verwaltungsrechtlichen Vorschriften wie jenen des ElWOG automatisch zivilrechtliche Verpflichtungen abzuleiten. Solche Regelungen dienen dem Marktschutz, der Versorgungssicherheit und der Transparenz, nicht aber der individuellen Anspruchsdurchsetzung vor Zivilgerichten.
Zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kunden und Energieanbietern richten sich weiterhin nach dem ABGB(Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) sowie dem UGB (Unternehmensgesetzbuch).
Auswirkungen auf die Energiewirtschaft und Verbraucherrechte
Diese Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit im Energierecht. Energieversorger müssen sich zwar an öffentlich-rechtliche Pflichten halten, etwa gegenüber der Regulierungsbehörde, doch ihre Vertragsverhältnisse mit Kunden unterliegen ausschließlich dem allgemeinen Zivilrecht. Verbraucher können daher keine direkten zivilrechtlichen Ansprüche aus Verstößen gegen ElWOG-Vorgaben ableiten – es sei denn, das Gesetz sieht dies ausdrücklich vor.
Fazit: Klare Trennung von Privatrecht und Energierecht
Das OGH-Urteil betont die Systematik des österreichischen Rechtssystems: Öffentlich-rechtliche Vorschriften im Energierecht haben keine automatische Wirkung im Privatrecht. Für Energieunternehmen und Konsumenten bedeutet das: Verträge basieren auf allgemeinem Zivilrecht, nicht auf verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger steht Privatpersonen, Anlegern und Unternehmen in allen Fragen des Zivilrechts und Energierechts kompetent zur Seite.
Wichtig für betroffene Verbraucher: Sollten Sie als Kunde von einer ungerechtfertigten Preiserhöhung durch Ihren Energieversorger betroffen sein, holen Sie sich Ihr Geld zurück!
wenden Sie sich gerne an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wolfgang Haslinger. Wir prüfen Ihre Ansprüche und vertreten Ihre Interessen engagiert und effizient.
Jetzt Beratung sichern – Ihr Ansprechpartner für Energieverträge, Verbraucherschutz und zivilrechtliche Ansprüche.
Sie können uns Ihre Anliegen per E-Mail an office@ra-haslinger.at mitteilen oder besuchen Sie unsere Website www.ra-haslinger.at für weitere Informationen.
Wir haben die Kosten im Blick:Kooperation mit Ihrem Rechtschutz
Herr Dr. Haslinger kooperiert mit verschiedenen Rechtsschutzversicherungen und setzt sich dafür ein, die Deckung Ihrer Rechtsschutzversicherung unter Umständen kostenlos zu erhalten.