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Viele Kreditnehmer haben bei Abschluss eines Kredites sogenannte Kreditbearbeitungsgebühren, Bearbeitungsspesen, Bearbeitungsentgelte, Schätzgebühren oder sonstige Einmalspesen bezahlt. Gerade bei Immobilienfinanzierungen, beim Kauf von Häusern, Eigentumswohnungen, Reihenhäusern, Doppelhaushälften, bei Sanierungsfinanzierungen oder Umschuldungen wurden solche Gebühren häufig prozentuell vom Kreditbetrag berechnet. Bei hohen Kreditsummen konnten dadurch erhebliche Beträge entstehen.
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt: Solche Kreditgebühren sind nicht automatisch zulässig. Insbesondere dann, wenn Bearbeitungsgebühren pauschal nach der Kredithöhe berechnet wurden und der tatsächliche Aufwand der Bank in keinem angemessenen Verhältnis zur verrechneten Gebühr steht, bestehen gute Chancen auf Rückforderung.
Meine Kanzlei konnte in diesem Bereich bereits mehrere wesentliche Erfolge für Kreditnehmer erzielen. Die vorliegenden Entscheidungen betreffen unter anderem die Volksbank Wien AG, die UniCredit Bank Austria AG / Bank Austria und die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft AG.
In einem Verfahren gegen die Volksbank Wien AG wurde die Bank zur Rückzahlung von EUR 10.650,00 samt Zinsen verpflichtet. Zusätzlich wurde die Bank zum Ersatz der Prozesskosten von EUR 4.974,77 verpflichtet. Gegenstand war eine Bearbeitungsgebühr im Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme über EUR 355.000,00 zum Kauf einer Doppelhaushälfte. Das Gericht hielt fest, dass die Klagsforderung in voller Höhe zu Recht besteht und die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht besteht.
Auch gegen die UniCredit Bank Austria AG / Bank Austria konnten Erfolge erzielt werden. In einem vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Verfahren wurde den Kreditnehmern ein Betrag von EUR 4.800,00 samt Zinsen zugesprochen; die Bank wurde zudem zum Ersatz der Kosten aller drei Instanzen verpflichtet. Dieses Verfahren betraf einen Verbraucherkreditvertrag über EUR 320.000,00, bei dem Bearbeitungsspesen und eine Schätzgebühr verrechnet worden waren.
In einem weiteren Verfahren gegen die UniCredit Bank Austria AG wurde Kreditnehmern die Rückzahlung von EUR 5.000,00 samt Zinsen zugesprochen. Der dortige Fremdwährungskredit wurde zur Umschuldung abgeschlossen und durch eine Liegenschaft besichert; verrechnet wurden Bearbeitungsspesen in Höhe von EUR 5.025,00.
In einem weiteren Verfahren gegen die UniCredit Bank Austria AG wurde einer Kreditnehmerin die Rückzahlung von EUR 4.700,00 samt Zinsen zugesprochen. Dort waren Bearbeitungsspesen in Höhe von EUR 3.800,00 und Schätzgebühren in Höhe von EUR 900,00 verrechnet worden.
Auch gegen die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft AG wurde eine Rückzahlung von Kreditbearbeitungsentgelt erreicht. In diesem Verfahren wurde die Bank zur Zahlung von EUR 1.450,00 samt Zinsen und zum Ersatz der Prozesskosten verpflichtet.
Diese Entscheidungen zeigen, dass die Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren kein theoretisches Randthema ist. Es handelt sich um real durchsetzbare Ansprüche, die gerade bei Immobilienfinanzierungen, hohen Kreditsummen und pauschal verrechneten Gebühren wirtschaftlich erheblich sein können.
Nicht nur Fremdwährungskredite: Auch klassische Immobilienfinanzierungen sind betroffen
Besonders wichtig ist: Die Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren betrifft nicht nur Fremdwährungskrediteoder Schweizer-Franken-Kredite. Auch klassische Euro-Kredite zur Finanzierung von Immobilien können betroffen sein.
Prüfungswürdig sind insbesondere:
Hauskredite, Wohnungskredite, Reihenhausfinanzierungen, Finanzierungen von Doppelhaushälften, Sanierungsfinanzierungen, Umschuldungen, hypothekarisch besicherte Kredite, Fremdwährungskredite und Schweizer-Franken-Kredite.
Gerade bei Immobilienfinanzierungen waren die Kreditbeträge oft hoch. Wenn eine Bank 1 %, 2 % oder 3 % Bearbeitungsgebühr verrechnet hat, können daraus schnell Rückforderungsansprüche von mehreren tausend Euro entstehen. Bei einem Kreditbetrag von EUR 300.000,00 bedeutet eine Bearbeitungsgebühr von 2 % bereits EUR 6.000,00. Bei noch höheren Kreditbeträgen sind die Beträge entsprechend größer.
Gerade bei hohen Kreditbearbeitungsgebühren ist eine Rückforderung nach der aktuellen Rechtsprechung häufig besonders aussichtsreich. Entscheidend ist, ob die Bank tatsächlich Leistungen erbracht hat, die eine derartige Gebühr rechtfertigen, oder ob die Gebühr bloß pauschal anhand der Kreditsumme berechnet wurde.
Verträge großer österreichischer Banken und Bausparkassen sind überprüfungswürdig
Aus meiner Sicht sollten Kreditnehmer nicht nur Verträge jener Banken prüfen lassen, die bereits in den genannten Urteilen betroffen waren. Überprüfungswürdig sind generell Kreditverträge großer österreichischer Banken, Regionalbanken, Bausparkassen und Kreditinstitute, wenn dort Bearbeitungsgebühren, Bearbeitungsspesen, Bearbeitungsentgelte, Schätzgebühren oder sonstige Einmalspesen verrechnet wurden.
Das betrifft insbesondere Kreditverträge von:
Bank Austria / UniCredit Bank Austria, BAWAG, Volksbank, Volksbank Wien, Volksbank Salzburg, Wüstenrot, Erste Bank, Sparkassen, Raiffeisenbanken, Oberbank, Hypo-Banken, Bank Burgenland, Schelhammer Capital, Sparda-Bank und sonstigen österreichischen Banken, Bausparkassen und Kreditinstituten.
Diese Aufzählung bedeutet nicht, dass jeder Vertrag dieser Banken oder Institute automatisch rechtswidrig ist. Entscheidend ist immer die konkrete Vertragsgestaltung. Wenn aber Bearbeitungsgebühren oder ähnliche Kreditgebühren pauschal nach der Kreditsumme berechnet wurden, ist eine rechtliche Prüfung regelmäßig sinnvoll.
Warum pauschale Bearbeitungsgebühren problematisch sein können
Banken argumentieren häufig, dass mit der Bearbeitungsgebühr der Aufwand für Beratung, Bonitätsprüfung, Kreditentscheidung, Vertragserrichtung, Vertragsunterzeichnung und Auszahlung abgegolten werde. Das bedeutet aber nicht, dass jede prozentuell berechnete Bearbeitungsgebühr zulässig ist.
Entscheidend ist, ob das verlangte Entgelt in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand steht. Die Gerichte prüfen daher, ob die pauschale Gebühr den konkreten Kostenaufwand der Bank grob überschreitet.
Gerade bei hohen Immobilienkrediten kann eine prozentuelle Berechnung zu einem erheblichen Missverhältnis führen. Der Arbeitsaufwand der Bank steigt nämlich nicht automatisch im selben Ausmaß wie die Kreditsumme. Ob ein Kredit EUR 150.000,00, EUR 300.000,00 oder EUR 500.000,00 beträgt, bedeutet nicht zwingend, dass der Bearbeitungsaufwand proportional mitsteigt.
In einem Verfahren wurde ausdrücklich ausgeführt, dass eine Pauschalierung solcher Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur zulässig ist, solange die konkreten Kosten nicht grob überschritten werden. Dort überschritt das Bearbeitungsentgelt von EUR 5.025,00 selbst bei Zugrundelegung eines behaupteten Zeitaufwands von 20 bis 23 Stunden den tatsächlichen Kostenaufwand massiv.
Bei der Volksbank Wien AG war im Vertrag eine einmalige Bearbeitungsgebühr von EUR 10.650,00 sowie zusätzlich Einmalkosten von EUR 4.740,00 vorgesehen. Der Kredit diente dem Kauf einer Doppelhaushälfte. Das zeigt, wie erheblich solche Gebühren bei Immobilienfinanzierungen sein können.
Viele Banken zahlen bereits außergerichtlich nach anwaltlicher Intervention
Nicht jeder Fall muss sofort gerichtlich ausgetragen werden. Nach meiner Erfahrung erstatten viele Banken nach einer fundierten anwaltlichen Intervention bereits außergerichtlich Kreditbearbeitungsgebühren oder bieten eine wirtschaftlich sinnvolle Vergleichslösung an.
Das ist für Betroffene besonders wichtig, weil dadurch Kosten minimiert und Risiken reduziert werden können. Der richtige erste Schritt ist regelmäßig eine Prüfung des Kreditvertrags, der verrechneten Gebühren und der konkreten Verwendung des Kredits. Danach kann die Bank mit einer präzisen anwaltlichen Aufforderung zur Rückzahlung aufgefordert werden.
Gerade bei hohen Kreditbearbeitungsgebühren ist eine außergerichtliche Anspruchsdurchsetzung häufig ein sinnvoller und kosteneffizienter erster Schritt. Meine Kanzlei verfügt in diesem Bereich über besondere Erfahrung und ein modernes, gut eingespieltes Kanzleiteam, wodurch auch größere Fallzahlen effizient, strukturiert und kostenschonend bearbeitet werden können. Die Abwicklung kann modern online und telefonisch erfolgen; persönliche Termine sind nicht in jedem Fall erforderlich.
Rechtsschutzversicherung: Schadensmeldung nicht vorschnell selbst machen
Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Rechtsschutzversicherung. Viele Kreditnehmer verfügen über eine Rechtsschutzversicherung, die unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten einer rechtlichen Prüfung, eines Aufforderungsschreibens, außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen und gegebenenfalls auch eines Gerichtsverfahrens übernehmen kann.
Wichtig ist aber, dass die Schadensmeldung richtig vorbereitet wird. Gerade bei Immobilienfinanzierungen enthalten Rechtsschutzbedingungen häufig Ausschlüsse für Bauvorhaben oder bewilligungspflichtige Baumaßnahmen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede Streitigkeit rund um einen Immobilienkredit vom Rechtsschutz ausgeschlossen ist.
Bei der Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren geht es in der Regel nicht um Baumängel, nicht um die Errichtung eines Gebäudes und nicht um die technische Durchführung einer Sanierung. Es geht vielmehr um die Frage, ob die Bank im Kreditvertrag unzulässige Gebühren verrechnet hat. Dieser Unterschied ist für die Rechtsschutzversicherung wesentlich.
Deshalb sollte die Schadensmeldung nicht unüberlegt durch den Kunden selbst erfolgen. Eine ungenaue oder rechtlich ungünstige Schadensmeldung kann zu einer vorzeitigen Ablehnung führen, obwohl bei richtiger Darstellung Deckung bestehen könnte.
Wird die Rechtsschutzdeckung richtig beantragt und bewilligt, kann die Vertretung durch meine Kanzlei gegebenenfalls ohne relevantes Kostenrisiko für die Betroffenen erfolgen. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis ist gerade bei hohen Bearbeitungsgebühren und bestehender Rechtsschutzversicherung besonders attraktiv.
Fazit
Wer bei einer Immobilienfinanzierung, einem Hauskredit, Wohnungskredit, Reihenhauskredit, einer Sanierungsfinanzierung, Umschuldung oder einem Fremdwährungskredit hohe Kreditbearbeitungsgebühren bezahlt hat, sollte eine Rückforderung prüfen lassen.
Besonders prüfungswürdig sind Kreditverträge mit Begriffen wie Bearbeitungsgebühr, Bearbeitungsspesen, Bearbeitungsentgelt, Kreditbearbeitungsgebühr, Schätzgebühr, Einmalspesen, Kreditkosten, Liegenschaftsbewertungsgebühr, Treuhandabwicklungsgebühr, Umstiegsspesen, Tilgungsträgerwechselspesenoder Sicherheitenwechselspesen.
Die bereits erzielten Erfolge insbesondere gegen Volksbank Wien AG, UniCredit Bank Austria AG / Bank Austria und BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft AG zeigen, dass solche Ansprüche praktisch durchsetzbar sind. Auch Verträge anderer Institute wie Volksbank Salzburg, Wüstenrot, Erste Bank, Sparkassen, Raiffeisenbanken, Oberbank, Hypo-Banken, Bank Burgenland, Schelhammer Capital oder Sparda-Bank können überprüfungswürdig sein, wenn vergleichbare Gebühren verrechnet wurden.
Gerade bei hohen Kreditbeträgen ist eine Rückforderung häufig wirtschaftlich sinnvoll. Viele Banken leisten bereits nach anwaltlicher Intervention außergerichtlich Rückzahlungen, sodass oft kosteneffizient und mit angemessenem Kosten-Nutzen-Verhältnis vorgegangen werden kann.



