RECHTSKRAFT – Im Namen der Republik: Bank muss Kreditbearbeitungsgebühren zurückzahlen!
3. September 2024Hochwasserschäden und Versicherungsschutz: welche Ansprüche stehen Ihnen als Betroffene zu?
2. Oktober 2024Insolvenz der deutschen Holdinggesellschaft der Versicherungsgruppe FWU
Die deutsche FWU AG, Holdinggesellschaft der FWU-Gruppe, meldete am 19. Juli 2024 Insolvenz an. Die FWU-Gruppe, die in mehreren Ländern, darunter Österreich, Lebensversicherungen vertreibt, wird von der luxemburgischen Aufsichtsbehörde überwacht.
Die österreichische Tochtergesellschaft, FWU Life Insurance Austria AG, ist ein eigenständiges Unternehmen und wird von der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) reguliert.
Um den Betrieb von FWU Austria zu sichern, hat die FMA Maßnahmen ergriffen. FWU Austria wird vorübergehend kein Neugeschäft annehmen, verwaltet aber weiterhin ihre bestehenden rund 38.000 fondsgebundenen Lebensversicherungsverträge.
Lebensversicherungen als Tilgungsträger für Fremdwährungskredite
Für viele Kreditnehmer entpuppte sich die Kombination aus Fremdwährungskredit (meist CHF) und Tilgungsträger als Reinfall. In vielen Fällen war die Idee während der Kreditlaufzeit lediglich die Zinsen an die Bank zu bezahlen sowie parallel eine Lebensversicherung als Tilgungsträger, für diesen endfälligen Kredit zu besparen. Den Kreditnehmern wurde beim Abschluss dieser Produkte auch suggeriert, dass ihnen nach Rückzahlung sogar noch ein Gewinn aus dem Tilgungsträger bleibt. Dann kam die Finanzkrise…
Der Schweizer Franken stieg rasant an und die in Franken aushaftenden Kredite haben sich um ein Vielfaches verteuert, die Schuldenlast der Verbraucher war nicht mehr stemmbar. Schnell wurde klar, dass die letzte Hoffnung, die Lebensversicherung, die Situation der Kreditnehmer auch nicht mehr retten werde.
Die Tilgungsträger halten nämlich nicht das, was sie damals versprochen haben!
Die Möglichkeit zum Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag
In zahlreichen Lebensversicherungsverträgen finden sich falsche Rücktrittbelehrung, laut der Judikatur des OGH steht dem Versicherungsnehmer dadurch ein unendliches Rücktrittsrecht zu. Die Versicherungsgesellschaft muss Ihnen im besten Fall
- die geleisteten Netto-Versicherungsprämien rückerstatten
- (zumindest) Zinsen für die letzten 3 Jahre bezahlen
- die Versicherungssteuer aus dem Titel des Schadenersatzes rückerstatten
Auch wenn die Rücktrittsbelehrungen stimmen kann, je nach Vertrag, die Möglichkeit der Vertragsbeseitigung bestehen. Dies ist u.a. der Fall, wenn die Garantie aufgrund gewisser Vorkommnisse (kommt auf den Vertragsinhalt an) entfällt. Laut EuGH führt dies vereinfacht beschrieben zum Wegfall des Lebensversicherungsvertrag da die Grundsätze der Fondsveranlagung betroffen sind.
Meist findet sich eine sogenannte Freizeichnungsklausel in den Verträgen der FWU Life Insurance Austria AG (vormals Skandia), aber auch bei den anderen Versicherungshäusern.
Die beiden oben genannten Beispiele sind jedoch wirtschaftlich nur sinnvoll, wenn die Summe der einbezahlten Prämien den aktuellen Wertstand übersteigt.
Ein Rücktritt ist nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll?
In den Jahren 2007 und 2008 stellte der OGH bereits in mehreren Urteilen fest, dass verschiedene Kosten in Verträgen für Lebensversicherungen unklar formuliert wurden. Aus Sicht des Verbrauchers ist nicht nachvollziehbar, wofür er z.B. Abschluss bzw. Verwaltungskosten bezahlt.
Beim Beispiel der fondsgebundenen Lebensversicherung werden dem Verbraucher von seiner eingezahlten Prämie die oben angeführten Fantasiegebühren abgezogen. Der Versicherer behält sich die Kosten ein, anstatt diese zu veranlagen. Weniger angelegtes Geld bedeutet auch weniger Ertrag.
Tausende Euro Schaden
Der Schaden, der hier bei Ihnen aufgrund solcher unzulässig verrechneten Kosten entsteht, kann pro Vertrag mehrere tausende Euro betragen. Ein Beispiel zur Veranschaulichung
Versicherungsabschluss: 2008
Einbezahlte Prämie: € 21.532,40
Rückkaufswert 2024: € 29.630,19
Abschluss und Verwaltungskosten: € 5.700,89
Performance: 27,33 %
Schaden: € 7258,94
Wenn nämlich die Kosten und Gebühren veranlagt nicht einbehalten, sondern veranlagt worden wären, dann hätte sich der Wert Ihrer Versicherung um diesen Betrag + Performance erhöht.
Abhängig von Ihrem Rechtsschutzversicherungsvertrag kann das Verfahren für Sie mit einem minimierten finanziellen Aufwand geführt werden.
Herr Dr. Wolfgang Haslinger LL.M überprüft Ihre Unterlagen und teilt Ihnen in seinem Ergebnis mit, ob ein Rücktritt möglich und sinnvoll ist. Sollte ein Rücktritt nicht in Frage kommen, können die rechtswidrig einbehaltenen Kosten und Gebühren geltend gemacht werden.
Zögern Sie nicht uns unter office@ra-haslinger.at zu kontaktieren!
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Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M.
E-Mail: office@ra-haslinger.at
Website: www.ra-haslinger.at
Quelle
Insolvenz der deutschen Holdinggesellschaft der Versicherungsgruppe FWU - FMA Österreich